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Allgemeine Mietbedingungen (OWU)
Die Bedingungen, zu denen wir dem Mieter ein Auto zur Nutzung überlassen.
Inhaltsverzeichnis
Diese Übersetzung dient ausschließlich der Information; rechtlich verbindlich ist allein die polnische Fassung.
Diese Allgemeinen Mietbedingungen (OWU) regeln die Bedingungen, zu denen der Vermieter – SEAPROJECT Sp. z o.o. (NIP: 5882423187) – dem Mieter ein Fahrzeug zum Gebrauch überlässt.
§ 1 Der Mieter erklärt, dass:
§ 2
§ 3 Die Parteien erklären übereinstimmend, dass:
§ 4 (Mietzins, Barkaution, Gebühren, Sicherheiten)
Zur Entgegennahme von Barzahlungen berechtigte Personen:
- Artur Nastkiewicz
- Marcin Wyciszkiewicz
- Łukasz Winiarz.
§ 5 (Mietdauer)
14. Verweigert der Versicherer die Auszahlung einer Entschädigung für einen Schaden an dem vom Mietvertrag erfassten Fahrzeug aus Gründen, die dem Mieter zuzurechnen sind, insbesondere infolge des Verlusts oder Abhandenkommens der Fahrzeugschlüssel durch den Nutzer des Fahrzeugs während der Laufzeit des Mietvertrags, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter den Schaden in voller Höhe zu ersetzen.
§ 6
Bei einem Verstoß gegen die oben genannten Bestimmungen ist der Mieter verpflichtet, den durch diesen Verstoß entstandenen Schaden auf eigene Kosten zu beseitigen.
Die Parteien können vereinbaren, dass der Mieter die regelmäßigen Inspektionen des Fahrzeugs durchführen lässt; die Kosten erstattet ihm der Vermieter. Ort und Kosten einer solchen Inspektion sind jeweils zwischen den Parteien schriftlich zu vereinbaren.
§ 7
§ 8
Vom Versicherungsschutz sind insbesondere nicht umfasst (bzw. möglicherweise nicht umfasst):
- bei Totalschaden und Diebstahl des Fahrzeugs beträgt die Selbstbeteiligung 4.000,00 PLN (viertausend Zloty 00/100) netto,
- bei allen Teilschäden beträgt die Selbstbeteiligung 2.000,00 PLN (zweitausend Zloty 00/100) netto.
§ 9 Tabelle der Sondergebühren:
Die Gebühren sind als Bruttobeträge angegeben.
Sämtliche Forderungen aus dem Fahrzeugmietvertrag werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, durch Einzahlung auf das Bankkonto des Vermieters mit folgender Nummer beglichen:
39 1050 1764 1000 0090 8011 8137.
§ 10 (Informationen zum Schutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten)
Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der EU-Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, d. h. der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden „DSGVO“), insbesondere mit Art. 13 DSGVO, der eine Informationspflicht gegenüber den betroffenen Personen vorsieht, informiert der Vermieter den Mieter wie folgt:
§ 11
Änderungen des geschlossenen Fahrzeugmietvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 12
- die von ihm gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen,
- er voll geschäftsfähig ist,
- er über die zum Führen des Fahrzeugs erforderliche Berechtigung verfügt.
- Beim Abschluss, bei der Durchführung und bei der Beendigung des Fahrzeugmietvertrags wird der Vermieter durch jeden seiner Mitarbeiter vertreten, insbesondere durch den Fuhrparkleiter Łukasz Winiarz.
- Der Vermieter erklärt, dass das Fahrzeug samt dem dem Mieter übergebenen Schlüssel technisch voll funktionsfähig ist, die Betriebsflüssigkeiten den richtigen Füllstand haben, das Fahrzeug über ein Reserverad oder ein Reparaturset, einen Werkzeugsatz und ein Radio verfügt, in der im Fahrzeugmietvertrag angegebenen Menge betankt und mit einer der Jahreszeit entsprechenden Bereifung ausgestattet ist.
- Das Fahrzeug darf von der im Fahrzeugmietvertrag als Mieter genannten Person oder von einer vom Mieter schriftlich ermächtigten Person geführt werden, und zwar auf alleiniges Risiko und alleinige Verantwortung des Mieters, auch für etwaige Schäden am Fahrzeug (zusammen „Fahrzeugführer“ genannt).
- Alle Änderungen und Umbauten am Fahrzeug bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
- Fahrzeugführer darf ausschließlich eine Person sein, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass besitzt und seit mindestens zwei Jahren eine gültige und anerkannte Fahrerlaubnis besitzt.
- Das gemietete Fahrzeug darf ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht über die Grenzen der Republik Polen hinaus verbracht werden.
- Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bestimmungsgemäß sowie gemäß den Herstellerempfehlungen in der Betriebsanleitung zu nutzen und das Fahrzeug sauber zu halten. Untersagt ist insbesondere:
- das Abschleppen anderer Fahrzeuge;
- das Überschreiten der zulässigen Zuladung;
- das Rauchen im Fahrzeug;
- die Nutzung des Fahrzeugs bei Rennen, Rallyes, Wettbewerben und Wahlkampagnen;
- die Nutzung des Fahrzeugs für Fahrschulunterricht;
- der Transport von Stoffen und Gegenständen, die aufgrund ihres Geruchs oder ihrer Eigenschaften das Fahrzeug beschädigen und dem Vermieter Zeit- und Einnahmeverluste verursachen können, bevor das Fahrzeug erneut vermietet werden kann;
- das Bekleben der Fahrzeuge mit Werbe- oder Informationsmaterial ohne Zustimmung des Vermieters
- der Transport von Tieren.
- Der Mieter zahlt dem Vermieter, vorbehaltlich Abs. 2 unten, den Mietzins nachträglich in der im Fahrzeugmietvertrag vereinbarten Höhe für jeden angefangenen Tag (24 Stunden) des im Fahrzeugmietvertrag angegebenen Zeitraums. Die Zahlung erfolgt jeweils bis zum 10. Tag jedes Kalendermonats auf Grundlage einer vom Vermieter übermittelten Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer (Abrechnungszeitraum).
- Bei einem Fahrzeugmietvertrag mit einer Laufzeit von weniger als 2 Wochen ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter die Zahlung des im Vertrag vereinbarten Mietzinses im Voraus am Tag der Unterzeichnung des Fahrzeugmietvertrags zu verlangen.
- Gerät der Mieter mit der Zahlung des im Fahrzeugmietvertrag festgelegten Mietzinses in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter für jede Woche des Zahlungsverzugs eine Zahlungsaufforderung an seine Wohn- bzw. Geschäftsanschrift oder elektronisch an die im Fahrzeugmietvertrag angegebene E-Mail-Adresse des Mieters zu senden und dem Mieter hierfür eine Verwaltungsgebühr zu berechnen, und zwar 200 PLN für die erste Zahlungsaufforderung und 600 PLN für jede weitere.
- Die im Vertrag vereinbarte Höhe des Mietzinses enthält die geschuldete Mehrwertsteuer.
- Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer in elektronischer Form ohne Unterschrift auszustellen; als Tag ihres Zugangs gilt der Tag, an dem die Rechnung an die im Vertragskopf des Fahrzeugmietvertrags angegebene E-Mail-Adresse des Mieters gesendet wird.
- Der Vermieter ist berechtigt, die Übergabe des vom Mietvertrag erfassten Fahrzeugs von der Zahlung einer Barkaution durch den Mieter abhängig zu machen, und zwar in Höhe von mindestens 2.000 PLN für einen Kleinbus, 4.000 PLN für einen Ford Mustang und 1.000 PLN für jedes andere Fahrzeug der Flotte des Vermieters, vorbehaltlich Abs. 7 unten. Die Kaution dient der Sicherung der Ansprüche des Vermieters, unter anderem aus dem Mietzins oder aus einer Verschlechterung der Mietsache. Gerät der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses oder anderer im Vertrag festgelegter Forderungen in Verzug, kann der Vermieter den rückständigen Betrag zuzüglich Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe mit der Kaution verrechnen.
- Ist der Mieter oder der Fahrzeugführer am Tag des Abschlusses des Fahrzeugmietvertrags jünger als 25 Jahre, ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter eine Barkaution in doppelter Höhe zu verlangen.
- In dem in Abs. 6 oben genannten Fall ist der Mieter verpflichtet, die Kaution innerhalb von fünf Tagen ab dem Tag, an dem er über die Verrechnung benachrichtigt wurde, auf die vereinbarte Höhe aufzufüllen. Die Benachrichtigung des Vermieters über die Verrechnung gilt an dem Tag als wirksam abgegeben und zugegangen, an dem sie an die im Vertragskopf des Fahrzeugmietvertrags angegebene E-Mail-Adresse des Mieters gesendet wird.
- Die Rückzahlung der Kaution in Höhe des Nennbetrags (ohne Zinsen) unter Berücksichtigung vorgenommener Verrechnungen erfolgt innerhalb von 7 Tagen ab dem Tag der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses aus dem geschlossenen Fahrzeugmietvertrag und nach Unterzeichnung des Übergabe-/Rücknahmeprotokolls des gemieteten Fahrzeugs ohne Beanstandungen.
- Für die Durchführung von Tätigkeiten und Zusatzleistungen erhebt der Vermieter vom Mieter Gebühren nach den in der „Gebührentabelle“ (§ 10 OWW) festgelegten Sätzen; deren Zahlung nimmt dem Vermieter nicht das Recht, vom Mieter Ersatz eines Schadens zu verlangen, der infolge der in der „Gebührentabelle“ beschriebenen Tätigkeit oder Leistung entstanden ist und die Höhe der dort festgelegten Gebühr übersteigt.
- Bei einer Fahrzeugmiete für einen Zeitraum von mehr als 2 Wochen kann zur Sicherung der ordnungsgemäßen Erfüllung des Fahrzeugmietvertrags durch den Mieter, einschließlich der fristgerechten Zahlung des Mietzinses oder der Zahlung eines Betrags in Höhe des im Vertrag festgelegten und während seiner gesamten Laufzeit unveränderlichen Marktwerts des Fahrzeugs, insbesondere für den Fall, dass der Mieter die Herausgabe des Fahrzeugs an den Vermieter im Zusammenhang mit der Auflösung, Kündigung oder dem Rücktritt vom geschlossenen Fahrzeugmietvertrag verweigert, ein vom Mieter ausgestellter Blanko-Solawechsel dienen, d. h. ohne Angabe der Wechselsumme, des Ausstellungsdatums, des Zahlungstermins, des Ausstellungsorts und des Zahlungsorts, als Sicherheit für sämtliche Forderungen, die dem Vermieter (im Folgenden auch: Wechselnehmer) gegenüber dem Mieter (im Folgenden auch: Aussteller) aus dem Fahrzeugmietvertrag zustehen können. Die Einzelheiten der Einlösung des Wechsels regelt in diesem Fall eine Wechselerklärung, die eine Anlage zum Fahrzeugmietvertrag bildet.
- Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter die Stellung einer Bürgschaft zu verlangen, durch die sich der Bürge gegenüber dem Vermieter verpflichtet, die Verbindlichkeit aus dem geschlossenen Fahrzeugmietvertrag zu erfüllen, falls der Mieter die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt. Die Einzelheiten der Bürgschaft regelt in diesem Fall ein gesonderter Vertrag, der eine Anlage zu diesem Fahrzeugmietvertrag bildet.
- Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter von der Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung über die erzielten Einkünfte der letzten 3 Monate (Bescheinigung des Arbeitgebers, Einnahmen-Ausgaben-Buch (KPiR) u. a.), einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamts über das Fehlen von Steuerrückständen sowie einer Bescheinigung der zuständigen Inspektion bzw. Niederlassung der Sozialversicherungsanstalt über das Fehlen von Beitragsrückständen abhängig machen.
- Die Unterlagen, die die Stellung der vom Vermieter angenommenen und akzeptierten Sicherheiten durch den Mieter belegen, sind Bestandteil des geschlossenen Fahrzeugmietvertrags.
- Treten Umstände ein, die zu einer Wertminderung oder zum Verlust der vom Vermieter angenommenen Sicherheit führen, verpflichtet sich der Mieter, dem Vermieter unverzüglich eine neue, gleichwertige und vom Vermieter akzeptierte Sicherheit zu stellen; andernfalls kann der geschlossene Fahrzeugmietvertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.
- Der Fahrzeugmietvertrag wird für eine bestimmte, jeweils darin angegebene Zeit geschlossen, die sowohl den Tag als auch die Uhrzeit umfasst („Mietdauer“). Nach Ablauf der Mietdauer gibt der Mieter das Fahrzeug an den Vermieter zurück, und zwar an dem vom Vermieter angegebenen Ort, zu dem von ihm bestimmten Termin und während der Geschäftszeiten des Vermieters (zwischen 8:00 und 16:00 Uhr), mit derselben Kraftstoffmenge, die er erhalten hat; andernfalls verpflichtet er sich, dem Vermieter den doppelten Wert des fehlenden Kraftstoffs zu zahlen.
- Gibt der Mieter das Fahrzeug an einem anderen als dem vom Vermieter angegebenen Ort oder außerhalb der in Abs. 1 oben genannten Geschäftszeiten des Vermieters zurück, ist er verpflichtet, dem Vermieter die Kosten der Abholung des Fahrzeugs zu erstatten, insbesondere die Kosten der Anfahrt an diesen Ort und des Transports des Fahrzeugs auf einem Abschleppwagen, sowie dem Vermieter eine einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe von 600 PLN zu zahlen.
- Voraussetzung für die Beendigung des Mietverhältnisses aus dem geschlossenen Fahrzeugmietvertrag ist die Unterzeichnung des Übergabe-/Rücknahmeprotokolls des gemieteten Fahrzeugs ohne Beanstandungen sowohl durch den Mieter als auch durch den Vermieter; andernfalls bleibt der Vermieter berechtigt, dem Mieter Gebühren wie bei einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs gemäß Abs. 4 unten zu berechnen. Verweigert der Mieter seine Unterschrift unter das Übergabe-/Rücknahmeprotokoll des gemieteten Fahrzeugs oder kann der Vermieter diese nicht erlangen, ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug einseitig zurückzunehmen und dieses Protokoll einseitig zu unterzeichnen.
- Eine Verspätung bei der Rückgabe des Fahrzeugs von bis zu 2 Stunden über die vertragliche Mietdauer hinaus führt nicht zur Berechnung eines weiteren Miettages. Bei einer Verspätung von mehr als 2 Stunden wird dem Mietzins ein weiterer Miettag hinzugerechnet. Wird eine Verspätung bei der Rückgabe des Fahrzeugs oder die Absicht, die Miete zu verlängern, nicht gemäß den nachstehenden Bestimmungen und mit Zustimmung des Vermieters angezeigt, ist der Vermieter neben der Berechnung des Mietzinses für den zusätzlichen Mietzeitraum berechtigt:
- dem Mieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 600 PLN aufzuerlegen;
- dem Mieter sämtliche Verluste und nachteiligen Folgen aufzuerlegen, die dem Vermieter aus einem solchen Verstoß entstehen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Transport des Fahrzeugs vom Abholort zum Sitz des Vermieters;
- für jeden weiteren angefangenen Miettag im Zeitraum der eigenmächtigen Verlängerung das Doppelte des Tagessatzes zu berechnen.
- Die Absicht, die Miete zu verlängern oder zu verkürzen, ist dem Vermieter mindestens 48 Stunden vor Ablauf der im Vertrag angegebenen Mietdauer schriftlich anzuzeigen, wobei der Vermieter auch eine Mitteilung per SMS oder E-Mail zulässt. Damit eine solche Anzeige wirksam ist, muss die SMS oder E-Mail von der im Vertrag angegebenen Telefonnummer bzw. E-Mail-Adresse gesendet werden.
- Die Kündigungsfrist des Fahrzeugmietvertrags beträgt 30 Tage ab dem Tag, an dem die Kündigungserklärung der anderen Vertragspartei zugeht. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 2 Wochen kann der Vertrag frühestens nach 3 Monaten Fahrzeugmiete gekündigt werden. Der Vermieter ist berechtigt, einen für mehr als 2 Wochen geschlossenen Fahrzeugmietvertrag aus wichtigem Grund mit einer Frist von 2 Wochen und unabhängig von der Länge der Mietdauer zu kündigen.
- Die Erklärung über die Kündigung des Fahrzeugmietvertrags gilt an dem Tag als wirksam abgegeben und zugegangen, der auf den Tag folgt, an dem sie an die im Vertragskopf des Fahrzeugmietvertrags angegebene E-Mail-Adresse der Vertragspartei gesendet wurde.
- Bei Verkürzung oder Kündigung des Mietvertrags wird der Mietzins nach der tatsächlichen Mietdauer bemessen. Der Mieter ist dann verpflichtet, das gemietete Fahrzeug unverzüglich, spätestens am Tag der Beendigung des Fahrzeugmietvertrags, nach den in Abs. 1 – 4 oben festgelegten Regeln zurückzugeben und mit dem Vermieter abzurechnen.
- Bei der Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der Mietdauer bestätigt der Vermieter dem Mieter auch die erfolgte Rückgabe, indem er Ort und Datum der Rückgabe in die entsprechenden Felder auf der ersten Seite des Vertrags einträgt und unterschreibt.
- Wird der Mietzins auch nur für einen Abrechnungszeitraum nicht fristgerecht gezahlt oder wird gegen eine Bestimmung des Fahrzeugmietvertrags verstoßen, kann der Vermieter den Fahrzeugmietvertrag ohne weitere Aufforderung an den Mieter und ohne Setzung einer zusätzlichen Frist zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Mieter ist dann verpflichtet, das gemietete Fahrzeug unverzüglich nach den in Abs. 1 – 4 oben festgelegten Regeln zurückzugeben und mit dem Vermieter innerhalb eines Tages ab dem Zugang der Erklärung über die fristlose Kündigung gemäß Abs. 11 unten abzurechnen.
- Die Erklärung des Vermieters über die fristlose Kündigung des Vertrags gilt an dem Tag als wirksam abgegeben und zugegangen, der auf den Tag folgt, an dem sie an die im Vertragskopf des Fahrzeugmietvertrags angegebene E-Mail-Adresse des Mieters gesendet wurde.
- Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ende der Mietdauer zurückgegeben, gleich aus welchem Grund die Mietdauer endet, gilt dies als Aneignung durch den Mieter (rechtswidrige Verletzung des Eigentumsrechts des Vermieters). In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug dem Mieter unverzüglich abzunehmen, dem insoweit kein Anspruch auf Besitzschutz zusteht, und die in § 9 Abs. 10 OWW genannte Gebühr zu berechnen.
- Unverzüglich nach der Rückgabe des vom Fahrzeugmietvertrag mit dem Mieter erfassten Fahrzeugs oder nach Erhalt der Entscheidung des Versicherers über die Verweigerung der Entschädigung behält sich der Vermieter das Recht vor, dem Mieter insbesondere folgende Kosten in Rechnung zu stellen:
- Kosten im Zusammenhang mit fehlender Fahrzeugausstattung oder
- Kosten im Zusammenhang mit Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs oder durch Nachlässigkeit des Nutzers verursacht wurden.
- Während der Nutzung des Fahrzeugs ist der Mieter verpflichtet:
- die bei Verkehrskontrollen erforderlichen gültigen Dokumente sowie ein Exemplar des Mietvertrags mitzuführen,
- das Fahrzeug gegen Diebstahl zu sichern (das Fahrzeug jedes Mal abzuschließen und alle Diebstahlschutzeinrichtungen einzuschalten, Schlüssel und Zulassungsbescheinigung außerhalb des Fahrzeugs zu verwahren sowie ein abnehmbares Radiobedienteil außerhalb des Fahrzeugs zu verwahren, sofern das Fahrzeug damit ausgestattet ist),
- die Mietsache in eigener Verantwortung zu pflegen und laufende Reparaturen durchzuführen, insbesondere die tägliche Wartung des Fahrzeugs auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung vorzunehmen (Kontrolle und Nachfüllen von Motoröl, Kühlflüssigkeit und anderen Betriebsflüssigkeiten, Kontrolle des Reifenzustands sowie der Funktion von Signal-, Abblend- und Fernlicht),
- in den Fahrzeugen ausschließlich Kraftstoff zu verwenden, der der in der Zulassungsbescheinigung und in den technischen Unterlagen des Fahrzeugs angegebenen Motorspezifikation entspricht,
- das Fahrzeug angemessen sauber zu halten.
- Der Mieter haftet für fehlende Teile und Ausstattung sowie für einen von ihm verschuldeten Schaden infolge unsachgemäßer Nutzung des Fahrzeugs (z. B. Kolbenfresser – fehlendes Öl, Überhitzung des Motors – fehlende Kühlflüssigkeit usw.) und unzureichender Sicherung des Fahrzeugs sowie für den Verlust von Dokumenten.
- Bei Verlust von Dokumenten, Schlüsseln oder Zusatzausstattung (z. B. Kompressor) werden dem Mieter die Kosten ihrer Neuausstellung bzw. Wiederbeschaffung zuzüglich einer pauschalen Entschädigung in Höhe von 600 PLN berechnet.
- Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass er dem Vermieter das Fahrzeug zur Durchführung der regelmäßigen Inspektion an einem mit dem Vermieter vereinbarten Ort und zu einer mit ihm vereinbarten Zeit zur Verfügung stellen muss. Wird das Fahrzeug zur Inspektion mit einem höheren Kilometerstand als vom Hersteller empfohlen oder überhaupt nicht zur Verfügung gestellt, trägt der Mieter die vollen Kosten der Inspektion und ist verpflichtet, dem Vermieter den Verlust zu ersetzen, der diesem durch die Nachlässigkeit des Mieters entstanden ist (z. B. Verlust der Fahrzeuggarantie).
- Der Mieter ist ohne Zustimmung des Vermieters nicht berechtigt, Reparaturen, Umbauten oder Inspektionen des gemieteten Fahrzeugs in Auftrag zu geben. Bei einer Panne des Fahrzeugs während der Mietdauer ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich darüber zu informieren und nach den Anweisungen des Vermieters zu handeln. Ohne Zustimmung des Vermieters ist die Weiterfahrt bis zur Behebung der Panne untersagt. Der Mieter darf das Fahrzeug nur nach Erhalt der schriftlichen Zustimmung des Vermieters selbst reparieren lassen. In diesem Fall ist er verpflichtet, die Rechnungen für die ausgeführte Leistung vorzulegen, die ausgetauschten Teile zurückzugeben und eine Erklärung mit einer Beschreibung der Umstände der Panne abzugeben.
- Stellt der Vermieter fest, dass die Reparatur, der er zugestimmt hat, berechtigt war und den Mieter kein Verschulden an der Ursache der Panne trifft, erstattet er alle durch Rechnungen belegten Kosten.
- Die Kosten für Schäden, die aus unsachgemäßem Gebrauch des Fahrzeugs entstehen, trägt der Mieter.
- Bei Einbruch, Diebstahl, Beschädigung des Fahrzeugs infolge einer Kollision, eines Verkehrsunfalls oder eines sonstigen Eingriffs in das Fahrzeug, der insbesondere seinen Wert beeinflusst, ist der Mieter verpflichtet, sofort die Polizei zu rufen, das Fahrzeug zu sichern, eine Bestätigung der entstandenen Schäden einzuholen, eine Erklärung der für die Kollision verantwortlichen Person über ihr Verschulden sowie deren Daten und die Nummer der Kfz-Haftpflichtversicherung (OC) ihres Fahrzeugs samt einer Beschreibung von Ort und Hergang des Ereignisses einzuholen, sofern es dazu gekommen ist, und dies dem Vermieter unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach dem Ereignis, zu melden sowie nach den vom Vermieter erhaltenen Anweisungen zu handeln. Bei Verlust der Fahrzeugschlüssel ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich darüber zu informieren und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Fahrzeug gegen Diebstahl zu sichern.
- Der Vermieter haftet nicht für Verstöße gegen die Straßenverkehrsvorschriften und für Geldstrafen, die dem Mieter während der Nutzung des Fahrzeugs auferlegt werden.
- Für jeglichen Aufwand des Vermieters, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Schriftverkehr im Zusammenhang mit einem Verhalten (Handeln oder Unterlassen) des Mieters zu führen, insbesondere die Daten des Mieters den zuständigen Strafverfolgungsbehörden offenzulegen, im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsvorschriften, einem von ihm verursachten Schaden, einschließlich eines von einem Dritten am gemieteten Fahrzeug verursachten Schadens, sowie in jeder anderen Situation, berechnet der Vermieter dem Mieter eine einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe von 600 PLN.
- Bei einer Panne des Fahrzeugs ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen, sofern er über ein Fahrzeug verfügt, nach Möglichkeit derselben Klasse, innerhalb von 48 Stunden und ausschließlich auf dem Gebiet der Republik Polen, unter der Bedingung, dass die Panne nicht vom Mieter verursacht wurde. Für die Wartezeit auf das Ersatzfahrzeug zahlt der Mieter keinen Mietzins für das Fahrzeug. Das Ersatzfahrzeug soll nach Möglichkeit einen dem gemieteten Fahrzeug entsprechenden Standard haben.
- Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Mieter unter den in Abs. 1 oben genannten Umständen ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen, wenn:
- der Ausfall des Fahrzeugs durch den Verlust der Zulassungsbescheinigung, des Nachweises der Kfz-Haftpflichtversicherung (OC), der Fahrzeugschlüssel oder der Kennzeichen verursacht wurde;
- der Ausfall des Fahrzeugs außerhalb des Gebiets der Republik Polen eingetreten ist.
- Das Fahrzeug ist haftpflichtversichert (OC) und verfügt über Assistance. Gegen Aufpreis und auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters kann der Vermieter das Fahrzeug zusätzlich versichern, unter anderem im Rahmen einer CDW- oder LDW-Versicherung. Der Umfang der Haftung des Versicherers ergibt sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen; insbesondere haftet der Versicherer nicht für Schäden infolge einer Kollision oder eines Diebstahls des Fahrzeugs, wenn das Verhalten des Mieters oder einer anderen Person, die das Fahrzeug geführt hat, gegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Fahrzeugs verstieß oder in den nachstehend unter Buchst. a–j genannten Fällen; in einer solchen Situation haftet der Mieter für den entstandenen Schaden vollständig und unbeschränkt und ist verpflichtet, ihn in voller Höhe zu ersetzen, unabhängig davon, ob er die Folge seines eigenen Verhaltens (Handelns oder Unterlassens) oder des Verhaltens einer anderen Person war, der er das Fahrzeug während der Laufzeit des Fahrzeugmietvertrags zur Nutzung überlassen hat.
- Fälle vorsätzlicher Beschädigung des Fahrzeugs,
- Schäden, die beim Führen des Fahrzeugs in betrunkenem Zustand, nach Alkoholkonsum oder unter dem Einfluss von Rauschmitteln verursacht wurden,
- Schäden, die beim Führen des Fahrzeugs ohne gültige Fahrerlaubnis verursacht wurden,
- Beschädigungen des Fahrzeugs bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 20 km/h oder bei einem anderen Verstoß gegen die Straßenverkehrsvorschriften,
- Fälle, in denen der Fahrer vom Unfallort geflüchtet ist,
- Schäden, die entstanden sind, als eine vom Vermieter nicht ermächtigte Person das Fahrzeug geführt hat,
- Schäden, die außerhalb des Gebiets der Republik Polen entstanden sind,
- Diebstahl des Fahrzeugs, bei dem die Schlüssel oder die Zulassungsbescheinigung des gestohlenen Fahrzeugs abhandengekommen sind,
- Einbruch, bei dem das Radio samt Bedienteil gestohlen wurde,
- andere besondere Fälle, die sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den Policen ergeben.
- Bei Eintritt eines Ereignisses, insbesondere eines vom Versicherungsschutz umfassten, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich darüber zu informieren und nach dessen Anweisungen zu handeln, insbesondere den Schaden dem Versicherer zu melden und dem Versicherer die von ihm angeforderten Dokumente und Informationen zu übermitteln.
- Der Mieter ist verpflichtet, sich mit den Bestimmungen der Police, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für das Fahrzeug sowie deren Änderungen vertraut zu machen und die darin enthaltenen Bestimmungen einzuhalten; andernfalls haftet er für den verursachten Schaden.
- Entstehen Verkehrsschäden, die vom Versicherungsschutz des Fahrzeugs (z. B. Kfz-Haftpflicht- (OC) oder Kaskoversicherung (AC)) erfasst sind, den der Vermieter abgeschlossen hat, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter den Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Verlust seiner Versicherungsrabatte und die ihm insoweit entstandenen Kosten entsteht.
- Bei einem vom Versicherungsschutz der Police erfassten Verkehrsschaden ist der Mieter verpflichtet, eine Selbstbeteiligung in folgender Höhe zu leisten:
- Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter über den Bedarf an einer Grünen Karte zu informieren. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter eine Grüne Karte zur Verfügung zu stellen, sofern ihre Beschaffung möglich ist. Die Kosten für die Beschaffung der Grünen Karte trägt in jedem Fall der Mieter.
- Fehlen der Zulassungsbescheinigung, der Versicherungspolice, eines Kennzeichens oder der Zulassungsplakette an der Scheibe – 2.000 PLN
- Fehlen der technischen Unterlagen (Garantie- oder Serviceheft, Betriebsanleitung) – 2.000 PLN
- Auffüllen des fehlenden Kraftstoffs – Kraftstoffkosten +100 %
- Ausbau von Teilen der Fahrzeugausstattung oder sonstige Umbauten oder Änderungen ohne Zustimmung des Vermieters – 2.000 PLN
- Fehlen von Teilen der Fahrzeugausstattung, die in der Preisliste nicht aufgeführt sind – Gebühr gemäß Preisliste des Herstellers + 100 %
- Verlust der Fahrzeuggarantie durch Verschulden des Mieters – 10.000 PLN
- Überlassung des Fahrzeugs an eine zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigte Person – 2.000 PLN
- Unerlaubtes Verbringen des Fahrzeugs über die Grenzen der Republik Polen – 5.000 PLN
- Verzug bei der Rückgabe des Fahrzeugs – das Doppelte des Tagesmietsatzes für jeden Tag des Verzugs
- Nichtrückgabe des Fahrzeugs innerhalb von 24 Stunden nach Ende der Mietdauer – 12.000 PLN
- Weitergabe der Daten des Nutzers (Fahrzeugführers) an Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Stadtpolizei) – 100 PLN
- Ausstellung einer Belastungsnote für ein Bußgeld oder eine Verwaltungsgebühr im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsvorschriften, für Parkgebühren oder sonstige Strafen, die während der Laufzeit der Fahrzeugmiete oder während des tatsächlichen Besitzes des Fahrzeugs durch den Mieter oder eine vom Mieter ermächtigte Person auf alleiniges Risiko und alleinige Verantwortung des Mieters verhängt wurden – 100 PLN für jede ausgestellte Note
- Ausstellung einer schriftlichen Zahlungsaufforderung, Erinnerung oder Mahnung – 200 PLN
- Ausstellung einer erneuten Zahlungsaufforderung, Erinnerung oder Mahnung – 600 PLN
- Kosten für Karosserie- und Lackierarbeiten, mechanische Reparaturen (einschließlich der Kosten für die Polsterreinigung) sowie für Ersatzteile und Ausstattung – Kosten der Leistung und/oder der Teile +50 %
- Gebühr im Zusammenhang mit einem Schadensereignis – Höhe der im Vertrag festgelegten Selbstbeteiligung
- Waschen und Reinigen des Fahrzeugs – 20 bis 500 PLN je nach dem vom Vermieter festgestellten Verschmutzungsgrad
- Bei einem Verstoß gegen § 3 Abs. 5 OWW – 1.000 PLN für jeden Verstoß (bzw. jede Beschädigung im Fall des Rauchens im Fahrzeug), wobei die Zahlung dieser Gebühr dem Vermieter nicht das Recht nimmt, vom Mieter Ersatz eines durch diesen Verstoß entstandenen Schadens zu verlangen, der ihre Höhe übersteigt. Werden am gemieteten Fahrzeug Änderungen oder Umbauten vorgenommen, behält sich der Vermieter das Recht vor, dem Mieter die Kosten der Wiederherstellung des vorherigen Zustands in Rechnung zu stellen und die Zahlung für den durch ein solches Handeln verursachten Wertverlust des Fahrzeugs zu verlangen.
- Der Vermieter erklärt, dass die SEAPROJECT Sp. z o.o. mit Sitz in der ul. Krzywoustego 4, 81-035 Gdynia, Verantwortlicher für personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), im Folgenden DSGVO, in Bezug auf die personenbezogenen Daten des Mieters oder der den Mieter vertretenden Personen ist.
- In allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten können Sie sich an folgende E-Mail-Adresse wenden: [email protected]
- Die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten werden vom Auftraggeber auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) DSGVO ausschließlich zu dem Zweck und in dem Umfang verarbeitet, der zur Erfüllung der Aufgaben des Verantwortlichen im Zusammenhang mit der Durchführung des geschlossenen Fahrzeugmietvertrags erforderlich ist.
- Die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist aufgrund des geschlossenen Fahrzeugmietvertrags oder von Kontrollmaßnahmen der dazu berechtigten Stellen erforderlich.
- Die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten werden weder an ein Drittland noch an eine internationale Organisation im Sinne der DSGVO übermittelt.
- Die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten werden für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres verarbeitet, in dem der Fahrzeugmietvertrag erfüllt wurde, es sei denn, ein längerer Verarbeitungszeitraum ist erforderlich, z. B. aufgrund von Archivierungspflichten, der Geltendmachung von Ansprüchen oder anderer durch allgemein geltende Rechtsvorschriften vorgeschriebener Gründe.
- Den in Abs. 1 genannten Personen steht das Recht zu, vom Verantwortlichen Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, deren Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen oder Widerspruch gegen ihre Verarbeitung einzulegen, sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit.
- Den in Abs. 1 genannten Personen steht im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten das Recht zu, Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einzulegen – beim Präsidenten des Amtes für den Schutz personenbezogener Daten (UODO).
- Die Angabe personenbezogener Daten durch den Mieter war für den Abschluss des Fahrzeugmietvertrags erforderlich. Ein Antrag auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung kann zur Beendigung des geschlossenen Fahrzeugmietvertrags führen.
- Auf Grundlage der in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten trifft der Vermieter keine automatisierten Entscheidungen, einschließlich Entscheidungen, die auf Profiling im Sinne der DSGVO beruhen.
- Der Mieter ist verpflichtet, die in Abs. 1 genannten Personen über den Inhalt dieses Paragraphen zu informieren.
- Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Mietbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- In Angelegenheiten, die durch die Bestimmungen des geschlossenen Fahrzeugmietvertrags nicht geregelt sind, finden die einschlägigen Vorschriften des polnischen Zivilgesetzbuchs (Kodeks cywilny) Anwendung.
- Sollte eine Bestimmung des geschlossenen Fahrzeugmietvertrags oder dieser Allgemeinen Mietbedingungen für unwirksam erklärt werden, bleiben dieser Vertrag bzw. diese Allgemeinen Mietbedingungen im Übrigen wirksam (salvatorische Klausel).
- Zuständiges Gericht für die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem geschlossenen Fahrzeugmietvertrag ist das Amtsgericht (Sąd Rejonowy) Gdańsk-Północ in Gdańsk.
- Auf den Fahrzeugmietvertrag findet polnisches Recht Anwendung.
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